Sachwalter.




Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1985 mit dem sogenannten Sachwalterurteil (BGH vom 22.05.1985; Az.: IVa ZR 190/83) die rechtliche Einordnung des Versicherungsmaklers definiert. Danach ist der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter der Interessen seiner Mandanten.


Gemäß diesem Grundsatz arbeiten wir als Versicherungsmakler im Gegensatz zum klassischen Versicherungsvertreter, welcher ausschließlich die Interessen des Versicherers wahrnimmt, ausschließlich im Interesse und als Sachwalter unserer Mandanten.


Bei der Auswahl der Versicherungen können wir auf nahezu alle in Deutschland zugelassenen Versicherer und deren Produkte zurückgreifen.


Dies erlaubt es uns, unsere Mandanten optimal in Versicherungsangelegenheiten zu beraten und ihnen einen auf ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittenen Versicherungsschutz am Markt zu beschaffen.